Drakonisches Urteil des LG Frankfurt zum Webtracking

Folgendes Urteil des Landgericht Frankfurts dürfte einige Auswirkung auf Piwik-Nutzer haben.

Auszug: „Der Antragsgegnerin wird (…) untersagt, auf den Webseiten mittels Tracking-Systemen Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen - wie beispielsweise „Piwik" unter Einsatz der Anonymisierungsfunktion - zu erstellen, ohne zu Beginn des Nutzungsvorgangs und später jederzeit abrufbar auf die Widerspruchsmöglichkeit hinzuweisen.“.

Internetseitenbetreiber müssen also jeden Internetseitenbesucher vorab auf Webtracking hinweisen?!

Dabei frage ich mich, warum man eine Einwilligung für ein anonymisiertes Tracking einholen müsste. Selbst bei Unterstellung bösartigster Absichten wüsste ich nicht, was man mit einem Besucher-Hashwert („fsd5hfds97gf03jfsdfdso43uf8“) datenschutzbedenkliches anfangen können sollte?!

Laut Händlerbund genügt eine rechtskonforme Datenschutzerklärung, die von jeder Seite aus erreichbar ist und in welcher man dem Tracking widersprechen kann.